Satzung

§ 1 Name, Wesen, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen Takemusu Aikido Verband Deutschland (TAVD).
Er strebt eine Mitgliedschaft im Aikikai, Weltverband des Aikido und im DSB an.
Er ist als Spitzenverband der Takemusu Aikido betreibenden Gruppen in Deutschland ein Sportverband mit
besonderer Aufgabenstellung und hat seinen Sitz in Dortmund.
Er ist beim Amtsgericht in Dortmund in das Vereinsregister unter der Nr. …………………………………….. eingetragen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
(2) Zweck und Aufgaben des Verbandes sind:
a) Takemusu Aikido als eine Sportart mit geistigen Inhalten durch eine gemeinsame Vertretung im Deutschen Sportbund (DSB) und im Aikikai zu fördern und
b) die gemeinschaftlichen Interessen nach außen zu vertreten;
c) Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Aikido;
d) Förderung der freundschaftlichen Zusammenarbeit aller Mitglieder im Geiste des Aikido;
e) Veranstaltungen zu gemeinsamer Aus- und Weiterbildung nach vorhandener Haushaltsmittel und gegenseitiger Absprache zu veranstalten.


§ 3 Grundsätze
Der Verband ist eine Gemeinschaft Takemusu Aikido betreibender Vereine in der Bundesrepublik Deutschland. Er steht auf dem Boden des Amateursportes und wird ehrenamtlich geführt.
Er versucht das von Morihei Ueshiba entwickelte und von Morihiro Saito weitergeführte Aikido zu bewahren.
Er ist politisch neutral, vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und versteht sich als antirassistische Vereinigung.
Der Verband anerkennt die organisatorische, fachliche, und finanzielle Selbständigkeit seiner Mitglieder.
Jedes Mitglied hat das Recht, sich anderen Verbänden anzuschließen. Ab Zeitpunkt des Eintritts in den TAVD dürfen nur noch AIKIKAI Dane angenommen und vergeben werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verband gehören Aikido-Vereine, Aikidoabteilungen/-gruppen von Vereinen und natürliche Personen als ordentliche und außerordentliche Mitglieder an. Eine Mitgliedschaft in einem Landesverband oder im Landessportbund ist nicht Vorbedingung für eine Mitgliedschaft im Bundesverband.
a) Als ordentliche Mitglieder können nur Vereine oder Vereinsabteilungen aufgenommen werden, die gemeinnützig im Sinne des Abschnittes der Abgabenordnung (§ 51ff) sind, in das Vereinsregister eingetragen sind und Aikido im Sinne dieser Satzung betreiben oder die Tradition und Kultur des Takemusu Aikido auf andere Art und Weise unterstützen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die nicht die Möglichkeit der Mitgliedschaft in einem unter Abs. (1) a) genannten Verein haben.
Sie können Funktionen innerhalb des Verbandes übernehmen, insoweit sie von den ordentlichen Mitgliedern bei der Hauptversammlung zu diesen Aufgaben gewählt wurden.
(2) Ein Antrag auf Aufnahme in den Verband kann vom gesetzlichen Vertreter (Vorstand) der unter 4.1
genannten Organisationen gestellt werden. Er bedarf der Schriftform und ist an das Präsidium des
Verbandes zu richten. Dem Antrag ist eine Vereinssatzung und ggf. eine Vertretungsermächtigung des
verantwortlichen Abteilungsleiters beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Bei
Ablehnung der Aufnahme ist Beschwerde vor der nächsten Hauptversammlung des Verbandes zulässig, die
endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
Der Austritt wird per Einschreiben an das Präsidium des Verbandes zum Ende des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt. Beschließt ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat
es bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband zu erfüllen.
Mit der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem Verband.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Hauptversammlung des Verbandes erfolgen, wenn das
Mitglied trotz Abmahnung durch das Präsidium gegen diese Satzung und deren Ordnungen verstoßen hat
oder seine Beitragspflicht seit mehr als einem Jahr nicht erfüllt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden und abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben bei Abstimmungen in der Hauptversammlung pro angefangene 30
gemeldete Mitglieder je eine Stimme. Die Festsetzung der Stimmen erfolgt auf Grund der nachweislich
vorhandenen beitragspflichtigen gemeldeten Mitglieder mit dem Stand vom 1. Januar des laufenden
Geschäftsjahres.
Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder kann nur durch einen Vertreter und nur einheitlich ausgeübt
werden. Die Übertragung des Stimmrechts eines Mitgliedes auf ein anderes sowie die Doppelvertretung
sind ausgeschlossen. Die Ausübung des Stimmrechtes ist daran gebunden, dass das Mitglied seine
Beitragsverpflichtungen vier Wochen vor Eröffnung der Hauptversammlung erfüllt hat.
(2) Die außerordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen des Verbandes kein Stimmrecht, es sei
denn, sie wurden von der Hauptversammlung mit Verbandsaufgaben betraut (vgl§4.1b).
(3) Die Meldung der Mitglieder muss mit Stichtag 01. Januar des lfd. Geschäftsjahres bis spätestens 31.
Januar an die Geschäftsstelle erfolgen, ebenso sind die sich aus der Stärkemeldung ergebenden
Mitgliedsbeiträge bis spätestens 15. Februar zu zahlen.
(4) Unterstützung und Leistungen des Verbandes können nur erfolgen, wenn das Mitglied seiner
Beitragspflicht nachgekommen ist.


§ 6 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
1. die Hauptversammlung,
2. das Präsidium,
3. die Prüfungskommission


§ 7 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie besteht aus den Delegierten der
ordentlichen Mitglieder sowie dem Präsidium.
Außerordentliche Mitglieder können an der Hauptversammlung teilnehmen.
(2) Das Stimmrecht der Mitglieder ist in § 5 in den Absätzen (1) und (2) geregelt.
(3) Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung beschlussfähig. Ort und Zeitraum (ca. 4 Wochen) für einen Termin der Hauptversammlung
werden von der vorausgegangenen Hauptversammlung durch Beschluss festgelegt. Das Präsidium setzt den
endgültigen Termin fest und lädt zur Hauptversammlung ein.
(4) Die Einladung zur Hauptversammlung muss schriftlich oder elektronisch mit vorläufiger Tagesordnung
mindestens 6 Wochen vor Durchführung allen Mitgliedern und dem Präsidium zugestellt werden. Alle
Anträge zur Hauptversammlung sind den gleichen Adressaten mindestens 2 Wochen vor Durchführung
schriftlich zuzuleiten.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung;
Feststellung der Stimmberechtigung;
Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;
Festsetzung der Tagesordnung;
Bericht des Präsidiums und der Kassenprüfer;
Festlegung von Zeitraum und Ort der nächsten Hauptversammlung.
(5) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Zu einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht werden.
(7) Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern des Präsidiums und der Prüfungskommission spätestens 2 Monate nach der Versammlung zugesandt wird.
Innerhalb von 3 Monaten muss das Protokoll den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
(8) Über einen Punkt der Tagesordnung kann bei der Hauptversammlung nur einmal abgestimmt werden.
Gegen Formfehler muss bis spätestens 4 Monate nach Beendigung der Versammlung Einspruch erhoben werden. Im anderen Fall sind die Beschlüsse verbindlich.
(9) Die Wahl erfolgt geheim, auf Antrag offen.
Blockwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Ergibt die erste Wahl keine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes schriftlich erklärt haben.
(10) Für die Behandlung und Beschlussfassung über die Entlastung der Funktionsträger sowie bei Wahlen bestimmt die Hauptversammlung einen Wahlleiter, der dem Präsidium nicht angehören darf.
(11) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder das Präsidium die Durchführung beantragen.
Außerordentliche Hauptversammlungen sind sinngemäß den Bestimmungen des § 7 durchzuführen, jedoch wird die Ladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt.
(12) Für die Jugend wird von der Hauptversammlung eine eigene Wahlordnung beschlossen.


§ 8 Präsidium
1. Das Präsidium des Verbandes besteht aus dem
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Schatzmeister
d) Vorsitzender der Verbandsjugendleitung (falls gewählt)
(2) Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Die genannten Präsidiumsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden – mit Ausnahme des Vorsitzenden der Verbandsjugendleitung – ab dem Zeitpunkt der Wahl, von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie sind an die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden. Eine Person darf innerhalb des Präsidiums des Verbandes nur ein Amt innehaben. Jeder Mitgliedsverein kann höchstens mit zwei Ämtern im Präsidium vertreten sein.
Das Präsidium bleibt bei Rücktritt und Ende der Amtszeit solange als geschäftsführender Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ende der Amtszeit aus, so kann das Präsidium kommissarisch einen Vertreter bis zur nächsten Hauptversammlung wählen. Diese wählt ein neues Präsidiumsmitglied für die laufende Wahlperiode.
(4) Das Präsidium tritt bei Bedarf zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.
(5) Zwei von der Hauptversammlung zu wählende Kassenprüfer überwachen die Abwicklung der Finanzgeschäfte. Ihre Wahl erfolgt analog zu der der Präsidiumsmitglieder.
(6) Es wird angestrebt, dass die höchstgraduierten Mitglieder des Verbandes im Vorstand mitarbeiten. Eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht.


§ 9. Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission besteht aus 4 Mitgliedern und dem Präsidium. Sie bilden gemeinsam die Prüfungskommission im Sinne der internationalen Regelungen des AIKIKAI.
Die Prüfungskommission arbeitet auf der Grundlage der internationalen Regelungen des Aikikai. Die einzelnen Mitglieder müssen mindestens den 3. Dan besitzen, in der Regel Aikikai Graduierungen.
(2) Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat bei Abstimmungen eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(3) Das Präsidium übernimmt die Weiterleitung der Dananträge an den AIKIKAI, die Rückleitung der Urkunden an die Dojos bzw. Danträger und die entsprechenden Abrechnungen. Das Präsidium führt eine Übersichtsliste der Danträger des Verbandes.
(4) Prüfungsberechtigt im Verband für Dan-Prüfungen ist die Prüfungskommission. Kyu Grade werden von den Dojos selbstständig abgenommen. Es können nur Personen geprüft werden, die entweder Mitglied eines ordentlichen Mitglieds sind oder als außerordentliche Mitglieder dem Verband angehören.
(5) Die Prüfungskommission kann Prüfungen delegieren.
(6) Die Prüfungskommission wird von der Hauptversammlung alle 4 Jahre gewählt.


§ 10 Geschäftsordnung
(1) Die Aufteilung der Mittel beschließt das Präsidium auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben.
(2) Die Höhe des Beitrages der ordentlichen Mitglieder wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Er muss auf die zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten administrativen und organisatorischen Aufgaben des Verbandes benötigten Haushaltsmittel beschränkt bleiben.
Die Beitragshöhe der außerordentlichen Mitglieder wird von der Hauptversammlung gesondert festgelegt.
(3) Der Verband haftet nicht für Vermögens-, Sach- und/oder Personenschäden, die seine Mitglieder im Rahmen des ordentlichen Sportbetriebes oder dem Besuch von Veranstaltungen des Verbandes erleiden.


§ 11 Auflösung

(1) Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung kann die Auflösung des Verbandes beschließen.
(2) Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen bei geheimer Abstimmung erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes unmittelbar an eine gemeinnützige Vereinigung, die von der Auflösungsversammlung bestimmt wird und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 21.9.2013 auf der Gründungsversammlung des Verbandes verabschiedet und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.